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SATZUNG DES VEREINS

 

Engagierte Bürger - Oberndorf, Eggelstetten, Flein

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen Engagierte Bürger - Oberndorf, Eggelstetten, Flein. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz "e.V."

(2) Er hat den Sitz in Oberndorf am Lech

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

(1) Die Mitglieder des Vereins sehen in der Bürgerbeteiligung eine staatsbürgerliche Pflicht. 

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung und Stärkung des freiwilligen und gemeinnützigen Bürgerengagements insbesondere in den Bereichen Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, Natur- und Umweltschutz, Wohlfahrtspflege, Jugend- und Altenhilfe. Völkerverständigung, Hilfe für Flüchtlinge.

(3) Freiwilliges Engagement umfasst alle freiwilligen Aktivitäten der Bürgerinnen und Bürger für die Organisation von Gemeinschaftsaktivitäten sowie das soziale, ökonomische, ökologische, politische, kulturelle, gesundheitliche und wissenschaftliche Engagement.

(4) Der Zweck wird insbesondere erreicht durch

• Koordinierung von freiwilligem Bürgerengagement

• öffentliche Veranstaltungen, Öffentlichkeitsarbeit, Vorträge

• Spezielle Bildungs- und Aktivierungsprojekte für Bürger , insbesondere Jugendliche und Senioren

• Spezielle Bildungs- und Aktivierungsprojekte für Flüchtlinge und Migranten.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden .

(5) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

(6) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

 

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Für vom Vorstand begründete Verpflichtungen haftet das Vereinsvermögen. Die Mitglieder haften höchstens mit der Summe eines Jahresbeitrags.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassier, Schriftführer und den Beisitzern. Der Vorsitzende, in Abwesenheit der Stellvertreter vertreten den Verein in allen Angelegenheiten.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse des Vorstands können bei Einverständnis auch fernmündlich gefasst werden.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich und/ oder fernmündlich und / oder gängiger Kommunikationsmittel wie e-mail unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche. Sie kann auch durch Hauswurfmitteilung oder Bekanntgabe über die Tageszeitung erfolgen. 

(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Mitgliederversammlung entscheidet über

a) Mitgliedsbeiträge,

b) Satzungsänderungen,

c) Auflösung des Vereins

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. 

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. 

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine im Auflösungsbeschluss zu bestimmende gemeinnützige Einrichtung; ersatzweise an die Gemeinde Oberndorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 

 

Stand 07.06.2016

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